Der richterliche Geschäftsverteilungsplan (GVP) regelt die Verteilung der eingehenden Klagen, Beschlussverfahren, einstweiligen Verfügungen, Mahnbescheide und sonstigen Anträge auf die einzelnen Kammern. Er wird jährlich vom Präsidium des Arbeitsgerichts für das Folgejahr beschlossen.