Der richterliche Geschäftsverteilungsplan (GVP) regelt die Verteilung der eingehenden Klagen, Beschlussverfahren, einstweiligen Verfügungen, Mahnbescheide und sonstigen Anträge auf die einzelnen Kammern. Er wird jährlich vom Präsidium des Arbeitsgerichts für das Folgejahr beschlossen.
Der Geschäftsverteilungsplan für die Verwaltung regelt die Zuständigkeiten in den Verwaltungsangelegenheiten. Dieser wird – anders als der richterliche Geschäftsverteilungsplan – nicht jährlich, sondern nur bei Änderungen aktualisiert.